Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Ein oder eine Arbeitgeber*in kommt in Annahmeverzug, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, einen oder eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer*in in dem diesem oder dieser obliegenden Aufgabenbereich mit Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen zu betrauen und er den oder die Arbeitnehmer*in nicht beschäftigt, gleichwohl dieser oder die seine oder ihre Arbeitleistung angeboten hat.
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2021, AZ 21 Ta 1158/21