Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 17.03.2022, AZ 2 Ca 52/21

Ausgabe: 3 – 2022

1. Eine anlasslose Aufforderung an Arbeitnehmer*innen, einen Coronatest durchzuführen, ist mit dem Direktionsrecht der Arbeitgeber*innen nicht vereinbar.

2. Arbeitgeber*innen können aus allgemeiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB von Arbeitnehmer*innen aber die Durchführung eines Coronatests verlangen, sofern diese Kontakt mit einem/ einer auf das Coronavirus positiv getesteten Kollegen/ Kollegin hatten.

Voraussetzung für eine wirksame Testanordnung ist jedoch die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Tests durch die Arbeitgeber*innen. Dies gilt selbst bei der Möglichkeit für Arbeitnehmer*innen, kostenlose Bürgertests in Anspruch zu nehmen.

3. Die Testung auf das Coronavirus stellt allenfalls einen geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Eine entsprechende Aufforderung zur Testung ist in Fällen des Kontakts von Arbeitnehmer*innen mit infizierten Personen durch die möglicherweise deutlich gravierenderen Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus bedrohter Kolleg*innen gerechtfertigt.

4. Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Einführung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…