Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2022, AZ 4 Sa 1104/21
Ausgabe: 04-2022
1. Haben die Parteien den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung vergleichsweise dahingeregelt, dass die Kündigung erst zu einem späteren Termin wirksam werden soll, können sie nicht mehr geltend machen, das Arbeitsverhältnis habe in Wahrheit früher oder später geendet. Ansprüche auf Verzugslohn werden daher nicht erst mit dem Vergleichsschluss fällig, sondern zum arbeitsvertraglich geregelten Zeitpunkt, idR also zum jeweiligen Monatsletzten.
2. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Verzugslohn ist der Arbeitgeber aufgrund des Vergleichs allerdings nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die Zahlung sei gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausnahmsweise infolge eines Umstands unterblieben, den er nicht zu vertreten hatte. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
3. Die Abrede in einem Vergleich, das Arbeitsverhältnis werde bis zu dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt „ordnungsgemäß abgewickelt“, beinhaltet keinen Verzicht auf Verzugszinsen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…