BGH, Beschluss vom 01.08.2022, AZ II ZR 112/21
Ausgabe: 08/09-2022
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.
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