Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Der Wert eines Antrags auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit bemisst sich nach der Höhe der 36-fachen Differenz zwischen der bisherigen und der sich aus der Arbeitszeitreduzierung ergebenden Vergütung und ist der Höhe nach auf maximal drei Monatsentgelte begrenzt (Ziffer I.4.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 09. Februar 2018).
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.09.2022, AZ 12 Ta 337/22