Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Eckernförder Str. 315
24119 Kronshagen
Telefon.: 0431 97991610
1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist nicht zu überprüfen, ob der Arbeitgeber eine weitere (wirksame) Kündigung ausgesprochen hat. Solche materiell-rechtlichen Fragen sind im Berufungsverfahren bzw. im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage vorzutragen.
2. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine neue unternehmerische Entscheidung getroffen, die zum Wegfall der titulierten Beschäftigungspflicht führe.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.09.2022, AZ 10 Ta 286/22