Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2022, AZ 8 Ta 198/22
Ausgabe: 12-2022
1.
In einem Prozessvergleich zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbarte Leistungen begründen, ebenso wie deklaratorisch zu zwischen den Parteien unstreitigen Punkten ergänzend aufgenommene Angaben, regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert.
2.
Betreffen die jeweiligen Regelungen jedoch im Verfahren nicht streitgegenständliche weitergehende Rechtsverhältnisse, die zwischen den Parteien gesondert gerichtlich oder außergerichtlich streitig oder erkennbar von Rechtsunsicherheit betroffen waren, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Die geforderte Ungewissheit oder Rechtsunsicherheit kann dabei in dem Rechtsverhältnis bereits angelegt sein (hier: nachvertragliches Wettbewerbsverbot).
3.
Der Wertansatz für Streitigkeiten über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann – dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Parteien folgend – nach Dauer und Höhe der daraus zu zahlenden Karenzentschädigung bemessen werden.
4.
Bei der Streitwertbeschwerde nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG ist das Beschwerdegericht nicht an die Anträge oder das Begehren der Beschwerdeführer gebunden. Eine Streichung von einzelnen Ansätzen und eine Minderung des Gesamtwerts zum Nachteil der Beschwerdeführer von Amts wegen sind möglich.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…