BGH, Beschluss vom 10.01.2023, AZ VI ZR 344/21
Ausgabe: 12/2022 – 01/2023
Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…