Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Eckernförder Str. 315
24119 Kronshagen
Telefon.: 0431 97991610
Gewerbesteuermessbetrag – Der Begriff des „Grundbesitzes“ i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen mit der Folge, dass eine für die erweiterte Kürzung schädliche „Betriebsvorrichtung“ nur dann anzunehmen ist, wenn mit der Vorrichtung ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird
FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2023, AZ 10 K 1672/20 G