Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Einkommensteuer – Umsatzsteuererstattungen oder -rückzahlungen stellen nach Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe – anders als später entstandene Zinsen nach § 233a AO – ein rückwirkendes Ereignis dar, das im Jahr der Veräußerung/Aufgabe und nicht im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen ist
FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2023, AZ 9 K 2035/20 E