Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2023, AZ 15 Ta 9/23

Ausgabe: 09-2023

Eine nicht bemittelte Partei darf in der Regel im Rahmen eines Kündigungsprozesses auch einen Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte stellen, ohne dass ihr dieses Prozessverhalten als mutwillig angelastet und ihr deshalb für diesen Antrag die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt werden darf, sie hätte erst den Ausgang des Kündigungsprozesses abwarten müssen (Zustimmung zu LAG Baden-Württemberg 14.08.2023 – 4 Ta 7/23; Abweichung von LAG Hamm 22.10.2009 – 14 Ta 85/09 – und LAG Köln 14.11.2017 – 9 Ta 180 /17).

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JUR…