Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2023, AZ 3 Sa 28/21
Ausgabe: 09-2023
1. Der Arbeitnehmer erwirbt für geleistete Arbeit auch insoweit einen Vergütungsanspruch, als die geleistete Arbeitszeit das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschritten hat.
2. Für den Zeitraum des Annahmeverzugs ist der Berechnung der Annahmeverzugsvergütung die ausgefallene Arbeitszeit auch insoweit zugrunde zu legen, als sie das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschreitet.
3. Die unter Verstoß gegen § 3 ArbZG geleistete Arbeitszeit gehört zu dem urlaubsrechtlich gem. § 11 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigenden Arbeitsverdienst.
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