Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2023, AZ 10 Sa 78/22

Ausgabe: 09-2023

1. Eine Zurückweisung von Vorbringen nach § 296 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Auf Vorbringen vor der mündlichen Verhandlung findet § 282 Abs.1 ZPO keine Anwendung.

2. § 5 Satz 1 NachwG, der für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, eine Nachweispflicht der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Arbeitsbedingungen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers vorsieht, ist unionsrechtskonform.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…