Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 29.09.2023, AZ 4 Sa 17/23

Ausgabe: 09-2023

Eine fristlose, betriebsbedingte Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber seine geschäftlichen Beziehungen ins Ausland (hier. Russland) aufgrund einer politischen Entscheidung aktuell nicht mehr aufrechterhalten darf.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…