Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2024, AZ 4 Sa 900/22
Ausgabe: 11/2023 – 01/2024
1. Das Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Absatz 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein.(Rn.37)
2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 – 8 AZR 437/21 – Randnummer 43 BAG 31. März 2022 – 8 AZR 238/21 – Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 – Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 – 8 AZR 848/13 – Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38)
3. Gerichtsbekannte Tatsachen dürfen im Einklang mit dem Beibringungsgrundsatz jedenfalls bei hinreichend substantiiertem Parteivortrag in den Prozess eingebracht werden.(Rn.58)
Orientierungssatz
Ist der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung arbeitssuchend gewesen ist, steht dies der Annahme des Rechtsmissbrauchseinwands nicht zwingend entgegen. Maßgeblich ist allein, aus welchen Gründen die Bewerbung erfolgt ist, auf deren Grundlage die streitgegenständliche Entschädigung begehrt wird.(Rn.50)
(Antrag eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AS 17/23)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 833/23)
Weitere Informationen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230…