Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – Ist in einem Verfahren einer Gesellschaft wg. gesonderter und einheitlicher Feststellung des auf die Gesellschafter zu verteilenden Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.Abs. 4 EStG) nicht die Höhe des festgestellten Gewerbesteuer-Messbetrages und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer, sondern nur deren Verteilung strittig, ermittelt sich der Streitwert auf der Grundlage der Summe der beantragten Mehr- bzw. Minderbeträge zugunsten einzelner Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag – ohne Saldierung oder Addition der korrespondierenden Minder- oder Mehrbeträge der übrigen Gesellschafter
FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2024, AZ 10 K 1404/19 F