Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Abgabenordnung – Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO eröffnet auch das Recht auf Auskunft über die seitens der Auskunftssuchenden der Finanzverwaltung selbst zur Verfügung gestellten Daten, nicht aber das Recht auf Akteneinsicht in Vorgänge der Betriebsprüfung bzw. Zurverfügungstellung der Betriebsprüfungsakte in Kopie, soweit diese Schlussfolgerungen aus von der Finanzverwaltung erzeugten Daten enthalten
FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2024, AZ 4 K 1135/20 AO