Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Abgabenordnung: Keine Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen aufgrund einer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO angeordneten Vorläufigkeit (hier: betreffend Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten)