Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2024, AZ 30 BVGa 8/24

Ausgabe: 05-2024

1. Die Durchsetzung der Übernahme von Rechtsanwaltskosten nach § 40 BetrVG durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens für einen (noch zu beauftragen-den) Rechtsanwalt in einem anderweitigen Beschlussverfahren ist nur in Ausnahme-konstellationen denkbar.
2. Ein Verfügungsgrund im Bereich der Kostenerstattung nach § 40 BetrVG setzt eine wesentliche Erschwerung der Betriebsratstätigkeit voraus, woran es regelmäßig fehlt, wenn die Frage der Kostenerstattung von Rechtsanwaltskosten erst im Hauptsacheverfahren geklärt wird und nicht vorab.
3. Ob in Ausnahmefällen, wie etwa einer ersichtlich rechtswidrigen Verneinung einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bei gleichzeitiger Ableh-nung der Übernahme des Mandats durch angefragte Rechtsanwälte ohne vorherige Kostenübernahme des Arbeitgebers, eine einstweilige Verfügung denkbar ist, bleibt unentschieden.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…