Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2024, AZ 6 Ta 2/24

Ausgabe: 05-2024

1.
Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Gründen des klageabweisenden Urteils, so kann die klagende Partei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dagegen sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. Dann entfällt die Prüfungssperre des § 65 ArbGG und das Landesarbeitsgericht entscheidet durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges durch die Vorsitzende allein, § 78 Satz 3 ArbGG.
2.
Die Rechtswegrüge muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erhoben werden, z.B. indem hilfsweise die Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtsweges beantragt wird.
3.
Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich rechtlicher Natur ist, entscheidet sich nicht danach, ob sich die Partei auf zivilrechtliche oder öffentliche-rechtliche Anspruchsgrundlagen beruft, sondern danach, ob der zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG, 01.03.2022 – 7 AZB 25/21 Rn.13).
4.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V hat seine Grundlage im Bereich der Sozialversicherung und damit im öffentlichen Recht.

Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…