Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Umsatzsteuer – Für die Umsätze aus der Verwaltung von AIF besteht keine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, wenn die AIF aufgrund ihres Anlegerkreises nicht mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vergleichbar sind, weil sich nicht auch Klein- bzw. Privatanleger an dem betreffenden AIF beteiligen können
FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2024, AZ 5 K 2912/20 U