Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Kindergeld – Ein Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten aus Anlass einer Geburt wird als Zeitraum angesehen bis zu dessen Ablauf von einem Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen und damit aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Kindergeld beansprucht werden kann
FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2024, AZ 10 K 316/24 Kg