Arbeitsgericht München, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 25 Ca 707/24
Ausgabe: 09/2024
1. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag (nur) hinsichtlich einzelner Regelungen, u.a. des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Zahlung von Weihnachts-, Urlaubsgeld oder sonstigen Sonderzahlungen, die Regelungen eines Tarifvertrages (hier des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe) in Bezug, findet die Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB, die eine uneingeschränkte Verweisung voraussetzt, keine Anwendung. Auf die Frage, ob Abweichungen vom Tarifvertrag zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. (Rn. 24 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die in Bezug genommene Regelung in § 3 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, der zufolge Angestellte deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt beendet ist, keinen Anspruch – auch nicht anteilig – auf die Sonderzahlung haben, hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand (vgl. BAG BeckRS 2012, 68440 Rn. 22 ff.). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
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