Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Ablehnung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 45 Abs. 2 Abgabenordnung betreffend Einkommensteuerschuld – Die auf einen Aufgabegewinn entfallenden Steuern unterfallen als Nachlassverwaltungsschulden und damit als Erbfallschulden dann der Beschränkung der Erbenhaftung, wenn der Lebenssachverhalt, der zum Entstehen des Aufgabegewinns führt (hier: Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens), bereits von dem Erblasser ohne ein Zutun des Erben angelegt wird und von dem Erben nicht verhindert werden kann
FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2024, AZ 3 K 645/21 KV