Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16.12.2024, AZ 7 W 119/24

Ausgabe: 11/12 – 2024

1. Ein auf die DSGVO gestütztes Verbot kann sämtliche Länder der EU betreffen.
2. Ein auf einer deutschen Norm beruhendes Verbot kann nicht auf andere Länder der EU als die Bundesrepublik Deutschland erstreckt werden.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/documen…