Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.12.2024, AZ 22 U 83/24

Ausgabe: 11/12 – 2024Immobilienrecht/Nachbarrecht

1.
Der Bescheid der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24, 28 BauGB stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Dieser führt dazu, dass unmittelbar ein neuer Kaufvertrag zwischen der ausübenden Gemeinde und dem Verkäufer begründet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 – III ZR 105/87 -, juris).
2.
Macht der Verkäufer geltend, dass ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht bestehe, weil in Abweichung vom Inhalt der notariellen Urkunde eine gemischte Schenkung vereinbart worden sei, muss er den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts anfechten. Denn in einem gerichtlichen Verfahren, das Ansprüche aus dem aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Kaufvertrag zwischen Gemeinde und Verkäufer zum Gegenstand hat, gehen von dem Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts Bindungswirkungen aus; es unterliegt danach nicht mehr der Prüfungskompetenz des Zivilgerichts, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts einen (reinen) Kaufvertrag gem. § 433 BGB zum Gegenstand hat. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 44 VwVfG NRW nichtig ist, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/22_…