Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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24119 Kronshagen
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Grunderwerbsteuer – Für Zwecke eines vor dem 06.12.2024 verwirklichten Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 GrEStG kann ein Grundstück nicht gleichzeitig der grundbesitzenden Gesellschaft (Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG) als auch einer anderen Gesellschaft (die zuvor einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht hat) zugerechnet werden (entgegen dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023)
FG Münster, Beschluss vom 17.02.2025, AZ 8 K 2744/21 GrE