(Kiel) Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, hier nach einer Autoreparatur, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbessrung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2009 – AZ.: VIII ZR 274/07 -.
In dem Fall ging es um einen Maserati Quattroporte, der im August und Oktober 2005 in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde, nachdem die Klägerin jeweils bemängelt hatte, dass der elektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 erklärte die Klägerin sodann wegen der nach ihrer Behauptung erneut aufgetretenen Fehlfunktion des Fensterhebers den Rücktritt vom Kaufvertrag.


Der vom Landgericht im Juli 2006 beauftragte Sachverständige stellte fest, dass sich die Fensterscheibe an der Fahrertür wegen eines Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrfacher Betätigung des Schalters und auch dann nur stückweise schließen ließ. Außerdem fand der Sachverständige für einen Einbruchsversuch typische Kratzspuren und Absplitterungen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Ausfall des Sensors kamen nach dem Gutachten des Sachverständigen sowohl ein Fertigungsfehler des Sensors als auch ein Einbruchsversuch in Betracht. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, die Mitte/Ende November 2005 – vier bis fünf Wochen nach der zweiten Nachbesserung – erneut aufgetretene Fehlfunktion des Fensterhebers beruhe nicht auf einem Einbruchsversuch.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatte die Berufung zurückgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg, so Klarmann.


Der BGH hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn er die Kaufsache entgegen genommen hat. Diese – aus § 363 BGB folgende – Beweislastverteilung gelte gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen habe. In diesem Fall müsse der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen.
Hiernach trage die Klägerin, die das Fahrzeug nach der (zweiten) Reparatur im Oktober 2005 wieder übernommen habe, die Beweislast dafür, dass diese Reparatur nicht zur Beseitigung des Mangels geführt habe und deshalb fehlgeschlagen ist.  Diesen Beweis habe die Klägerin nicht führen können. Die Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschädigung des Sensors nicht auf einem Produktfehler beruhe, sondern durch einen Einbruchsversuch vor der dritten Beanstandung der Klägerin im November 2005 verursacht worden sei, lasse revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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