(Kiel) Die Kündigung des verlagsunabhängigen Presse-Grossisten Grade durch die Bauer Media Group ist wirksam. Bauer ist deshalb nicht verpflichtet, seine Presseerzeugnisse im Vertriebsgebiet von Grade weiterhin an diesen Grossisten zu liefern.

Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Oktober 2011 zu seinem Urteil vom gleichen Tage – KZR 7/10.

Der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. Dabei vertreiben etwa 70, weit überwiegend mittelständisch strukturierte Grossisten in ihren Vertriebsgebieten jeweils ausschließlich die Presseerzeugnisse aller Verlage an die insgesamt rund 120.000 Verkaufsstellen des Einzelhandels. Infolgedessen besteht in Deutschland ein Netz von Grosso-Gebietsmonopolen. Nur in Hamburg und Berlin gibt es jeweils zwei Grossisten („Doppel-Grosso“).

Der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), dem Bauer angehört, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten, dessen Mitglied Grade ist, haben sich im August 2004 auf Anregung der Bundesregierung in einer Gemeinsamen Erklärung „zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland“ zum „bewährten“ Grosso-Vertriebssystem „einmütig bekannt“.

Die Bauer Media Group gehört zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen. Sie hat Anfang 2009 den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt. Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in diesem Gebiet über ihre Konzerngesellschaft PVN. Hiergegen hat Grade Klage mit dem Ziel erhoben, weiterhin ausschließlich mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.

Das Oberlandesgericht hat die Kündigung des Grosso-Vertriebsvertrags als wirksam erachtet und – anders als das Landgericht – einen Belieferungsanspruch mit Presseerzeugnissen des Bauer-Verlags verneint.

Die dagegen von Grade eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen, so Scheel-Pötzl:

An der Kündigung war Bauer nicht durch die Gemeinsame Erklärung gehindert. Diese begründet für den Verlag keine Rechtswirkungen. Denn Bauer ist dieser Erklärung nicht beigetreten und hat ihren Inhalt auch nicht im Wege einer Änderung der Grossisten-Verträge als verbindlich anerkannt.

Die Klage konnte auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) gestützt werden. Eine verbotene Diskriminierung liegt nicht vor. Soweit Bauer in anderen Gebieten weiterhin Pressegrossisten allein beliefert, beeinträchtigt das nicht die Wettbewerbschancen der Klägerin. Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN überträgt. Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen.

Besondere Umstände, aus denen sich dennoch eine Unbilligkeit der Kündigung von Grade ergeben könnte, waren nicht ersichtlich. Allerdings war zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Pressegrossisten in den Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einbezogen ist. In diesem Zusammenhang ist die Funktionsfähigkeit der Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften zu gewährleisten, die der Gesetzgeber zum Schutz der Pressefreiheit zugelassen hat. Sie wird durch die Kündigung des Grossisten-Vertrags der Klägerin aber nicht in Frage gestellt. Denn ein notwendiger Zusammenhang zwischen gebietsbezogener Alleinauslieferung und Preisbindung besteht nicht. Es werden auch weder die Interessen der Zeitschrifteneinzelhändler an einem umfassenden Sortiment und einer einfachen Remission beeinträchtigt, noch diejenigen kleiner Verlage an einem ungehinderten Marktzutritt. Denn auch in Hamburg und Berlin sind keine Schwierigkeiten mit dem dort bestehenden Doppel-Grosso bekannt geworden. Zudem bleibt die Klägerin wegen ihrer auch ohne die Presseerzeugnisse von Bauer überragenden Stellung beim Pressevertrieb in ihrem Gebiet verpflichtet, allen Verlagen dort Marktzugang zu gewähren.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass Bauer keine logistischen Gründe dafür hatte, ihrer bisher allein in Hamburg tätigen Konzerngesellschaft PVN zunächst nur den Vertrieb im Hamburger Umland zusätzlich zu übertragen.

Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Belieferung neben der PVN besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte ist berechtigt, ihre Erzeugnisse im Gebiet der Klägerin künftig allein über ihre Tochtergesellschaft PVN zu vertreiben.

Scheel-Pötzl empfahl, dies zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –

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