(Kiel) Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2011 in vier Verfahren Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen in § 24 Abs 3 Ärzte- bzw Zahnärzte-Zulassungsverordnung entwickelt:
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Sozialrecht Klaus H. Ganzhorn, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Februar 2011 – B 6 KA 7/10 R u. a.
Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den „weiteren Orten“ verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bzw Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) – bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw KZÄV, deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist – oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll.
Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungs¬zentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein.
Wenn ein Kinderarzt regelmäßig an einem Tag der Woche nicht oder zeitlich nur ganz beschränkt an seinem Vertragsarztsitz tätig und dort für seine Patienten auch nicht erreichbar ist, weil er sich an einem über 120 km entfernten „weiteren Ort“ zur Führung einer Zweigpraxis aufhält, kann darin eine Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Jugendlichen am Vertragsarztsitz gesehen werden.
Das Angebot kieferorthopädischer Behandlungen lediglich an Freitagen und Samstagen muss für sich genommen noch keine Verbesserung der Versorgung darstellen, weil an den anderen Wochentagen der Kieferorthopäde bei Komplikationen nicht ein¬greifen kann, wenn er sich am Ort seiner ca 500 km entfernten Hauptpraxis aufhält. Diese möglichen Qualitätseinschränkungen müssen nur hingenommen werden, wenn am Ort der Zweigpraxis ein erhebliches tatsächliches Versorgungsdefizit herrscht.
Soweit ein Zahnarzt geltend macht, seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kinderzahnheilkunde führten zu einer Verbesserung der Versorgung von Kindern am Ort der Zweigpraxis, ist es nicht zu beanstanden, dass die KZÄV zum Beleg einer derartigen besonderen Fachkunde auf ein von der Zahnärztekammer vergebenes Zertifikat abstellt und sich nicht mit eigenen Angaben des Zahnarztes zur Zahl der von ihm behandelten Kinder und einer Selbsteinschätzung seiner Fähigkeiten begnügt.
Er empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Klaus Hermann Ganzhorn
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