(Kiel) Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 03.12.2009 hat diese die Ermittlungen im Verfahren wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) der Nürburgring GmbH und der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106, 108 UrhG) abgeschlossen und die Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verwiesen.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Staatsanwaltschaft Koblenz.


In dem Fall hatte der beschuldigte frühere Mitarbeiter der Nürburgring GmbH zwei E-Mail-Postfächer der Nürburgring GmbH unerlaubt kopiert und dort abgelegte Finanzierungsunterlagen an einen Journalisten weitergegeben hat. Dieser hat sie in der Folge teilweise veröffentlicht. Hieraus folge jedoch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung


Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, so Möthrath, können diese Straftaten gemäß §§ 374, 376 der Strafprozessordnung vom Verletzten selbst im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne dass es der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bedarf. Allerdings muss die Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt soweit aufklären, dass der Verletzte – dem keine Ermittlungsrechte zustehen – in der Lage ist, die Strafverfolgung zu betreiben. Das sei geschehen.


Die Erhebung der öffentlichen Klage ist bei solchen Straftaten nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dieses ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Interesse der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung oder der niedrigen Beweggründe des Täters.


Hieran gemessen, so Möthrath, habe die Staatsanwaltschaft Koblenz ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Beschuldigten jedenfalls heute nicht mehr bejaht.
Zwar hätten die geführten Ermittlungen ergeben, dass der beschuldigte frühere Mitarbeiter der Nürburgring GmbH zwei E-Mail-Postfächer der Nürburgring GmbH unerlaubt kopiert und dort abgelegte Finanzierungsunterlagen an den Journalisten weitergegeben hat. Dieser hat sie in der Folge teilweise veröffentlicht. Hieraus folge jedoch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Unbeschadet der Frage, ob die Veröffentlichung entsprechend der Rechtsauffassung des Landgerichts Koblenz in dem Beschluss vom 07.08.2009 die Annahme des Anfangsverdachts eines Verrats von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen entfallen lässt, sei das Scheitern der in Rede stehenden Finanzierungen mittlerweile bekannt, ohne dass dies auf die Veröffentlichungen zurückzuführen wäre. Auch sind die Finanzierungen Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtages von Rheinland-Pfalz geworden. Weder das Ausmaß der Rechtsverletzung noch die Beweggründe der Beschuldigten lassen bei dieser Sachlage die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu.


Soweit das Landgericht in dem bereits erwähnten Beschluss ausgeführt hat, der Journalist habe die ihm zugespielten interne Geschäftsunterlagen auch an einen Bekannten weitergeleitet, der zudem mit der Nürburgring GmbH in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, dürfen diese Erkenntnisse nach dem Beschluss des Landgerichts nicht verwertet werden. Dessen ungeachtet würde jedoch auch die Weitergabe der Unterlagen an einen Konkurrenten ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angesichts der eingetretenen Entwicklungen nur dann rechtfertigen, wenn durch sie die Wettbewerbsposition der Nürburgring GmbH hätte gefährdet werden können. Dies sei jedoch ersichtlich nicht der Fall.


Möthrath riet, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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