(Kiel) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn steuerlich nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 Deutsche Mark (ab 1.1.2002: 1.250 €) begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines am 15.03.2009 veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Köln vom 04.03.2009 (AZ.:3 K 3980/05).


In dem Fall stritten die Parteien über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin. Diese ist Dipl.-Sozialpädagogin und war in den Streitjahren als Berufsbetreuerin tätig. Sie betreute in den Streitjahren aufgrund entsprechender Beschlüsse der Vormundschaftsgerichte durchschnittlich etwa 40 Personen. Die Betreuung nahm die Klägerin durchgehend selbst vor; sie beschäftigte kein Personal. Einen Teil ihrer Tätigkeit verrichtete sie in einem in ihrer Wohnung befindlichen Arbeitszimmer. Dabei handelte es sich insbesondere um Schriftverkehr und Telefonate mit Ämtern, Banken, Krankenkassen und Ärzten. In Einzelfällen suchten die betreuten Personen die Klägerin in ihrem Arbeitszimmer auf.


Den anderen Teil ihrer Tätigkeit übte die Klägerin außerhalb des Arbeitszimmers aus. So wurden u.a. Behördengänge, Bank- und Arztbesuche – sowohl in Begleitung der betreuten Personen als auch ohne diese – durchgeführt. Ferner besuchte die Klägerin die von ihr betreuten Personen in deren Wohnungen, bzw. in den Einrichtungen (Seniorenzentren, Wohngruppen, etc.), in welchen diese lebten. Sie führte dort, sowohl mit den Betreuten selbst, als auch mit den Leitern und Mitarbeitern der Einrichtungen, Gespräche.


Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und machte Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe geltend, was ihr das Finanzamt versagte und auf  1.250 € als Betriebsausgaben beschränkte.


Hiergegen richtete sich ihre Klage, die das Finanzgericht Köln jedoch jetzt abwies, so Passau.


Zu Recht habe das Finanzamt den Abzug der auf das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin entfallenden Betriebsausgaben auf 1.250 € begrenzt. Die übersteigenden Aufwendungen seien nicht abzugsfähig. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sowie die Kosten der Ausstattung dürften den Gewinn nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mindern. Dies gelte nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen werde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 Deutsche Mark (ab 1.1.2002: 1.250 €) begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gelte nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde.


Im Streitfall bilde der von der Klägerin betrieblich genutzte Raum, welcher als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen ist, nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen Betätigung. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige Tätigkeit -teils im Arbeitszimmer, teils auswärts- ausübe, ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dieser Mittelpunkt bestimme sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung. Der Senat verkannte nicht, dass ein häuslicher Arbeitsplatz für die Klägerin unverzichtbar war und sie hier auch wesentliche Teile ihrer Tätigkeit ausführte; jedoch ergebe sich aus dem Gesamtbild ihrer Betätigung, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liege. Die Handlungen und Leistungen, die für den Beruf der Betreuerin wesentlich und prägend seien, wurden nicht innerhalb, sondern außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer der Klägerin, nämlich durch Aufnahme und Pflege des persönlichen Kontakts, vorgenommen bzw. erbracht. Eine volle steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers sei daher nicht möglich.


Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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