(Kiel) Sind Gaststättenräume zu Pachtbeginn in derart schlechtem Zustand, dass sie den Betrieb einer Kneipe nicht erlauben, kann sich der Pächter sehr schnell von dem Pachtvertrag lösen. Schon nach fruchtlosem Ablauf einer relativ kurzen Frist zur Mängelbeseitigung kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Darauf verweist der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 2. Juli 2008, Az: 12 O 111/08, mit dem einem Gaststättenpächter Recht gegeben wurde. Das Lokal war nicht geräumt und gereinigt an ihn übergeben worden. Auf seine nach Abmahnung ausgesprochene Kündigung hin musste der Verpächter ihm die Kaution in Höhe von 3000 € zurückzahlen.
Der Kläger hatte das Lokal ab Anfang Juni 2007 für drei Jahre gepachtet und 3.000 € Kaution an den Verpächter, den Beklagten, bezahlt. Mitte Juni verlangte er vom Beklagten, binnen fünf Tagen die Verschmutzung der Küche zu beseitigen und die vom Vorpächter stammenden Gegenstände zu entfernen. Als der Verpächter nicht tätig wurde, kündigte der Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte Rückzahlung der Kaution. Der Verpächter hingegen behauptete, ein Kündigungsgrund habe nicht bestanden. Er forderte deshalb vom Pächter seiner Meinung nach aufgelaufene Pachtzinsen in einer Gesamthöhe von 19.000 €.
Das Landgericht Coburg bestätigte jedoch die Rechtsposition des Klägers, so betont Nebel.
Schon aufgrund der in den Räumen verbliebenen Gegenstände des Vorpächters war eine gastronomische Nutzung nicht möglich. Durch die Beweisaufnahme waren auch erhebliche Verschmutzungen des Edelstahlküchenbereichs belegt. Außerdem befanden sich Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Kneipe. Nachdem der Beklagte diese Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte, lag ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung vor. Denn unter Berücksichtigung insbesondere der hygienischen Verhältnisse war dem Kläger ein Festhalten am Pachtvertrag für die vereinbarte 3-Jahres-Dauer nicht zuzumuten.
Nebel empfahl sowohl Vermietern als auch Mietern, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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