(Kiel) Den Beitragsverlangen von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammer sind offenbar kaum Grenzen gesetzt. Dies gilt offenbar selbst dann, wenn diese mit den Beiträgen Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahrnehmen und finanzieren.
Nicht anders, so der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, könne eine am 27.04.2011 veröffentlichte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 13. April 2011, Az.: 6 A 11076/10.OVG, gewertet werden, mit der diese den Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier für das Jahr 2010 auch der Höhe nach für gerechtfertigt hielt.
Die Handwerkskammer Trier erhöhte ihre Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2010 und zog die Klägerin zu einem Beitrag von rund 530,- € heran. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr bestätigt. so Dr. Gieseler.
Die Klägerin könne der Beitragserhöhung nicht entgegen halten, dass die Handwerkskammer Angelegenheiten außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises wahrnehme und finanziere. Eine solche Kompetenzüberschreitung habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des einzelnen Mitglieds und sei im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar. Im Übrigen hätten die Mitglieder mit ihren Beiträgen auch für ein etwaiges Fehlverhalten der Kammer und ihrer Mitarbeiter einzustehen. Solche finanziellen Belastungen könnten nicht auf den Staat und damit letztlich auf die Steuerzahler abgewälzt werden. Die Handwerkskammer habe auch kein Verhalten an den Tag gelegt, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sei. Nach ihren nachvollziehbaren Angaben sei die Beitragserhöhung unter anderem auf den Ausfall von Fördermitteln und eine notwendige Steigerung der Personalkosten zurückzuführen.
Gieseler mahnte, dies zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Dr. Norbert Gieseler
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