(Brühl) Hausratversicherungen bzw. Einbruchdiebstahlversicherungen sind bei den Bundesbürgern sehr beliebt. So mancher ärgert sich allerdings nach einem Schadensfall, dass die Versicherung nicht zahlen will, weil der Versicherungsnehmer im Schadensfall seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.
Weithin unbekannt, so der Kölner Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus von Laufenberg von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei z. B., dass der Versicherte nach den Versicherungsbedingungen vieler Versicherer nach einem Einbruchdiebstahl unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, bei der Polizei Anzeige zu erstatten und sodann sowohl bei der Polizei als auch dem Versicherer eine sogen. „Stehlgutliste“ einzureichen hat. Wird diese Liste nicht unverzüglich aufgestellt, kann der Hausratversicherer die Leistung mit Hinweis auf eine Vertragspflichtverletzung unter Umständen verweigern. Die Versicherungswirtschaft begründet das Erfordernis damit, so von Laufenberg, dass die Polizei nur anhand einer schnell zusammengestellten Liste nach den Tätern fahnden und die Beute ggfs. sicherstellen kann. Außerdem soll die sofort zu erstellenden Liste dazu dienen, den Versicherungsnehmer von etwaigen späteren Mogeleien im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall abzuhalten. Auch wenn viele, insbesondere neuere, Versicherungsbedingungen für das Erstellen der Liste keine ausdrückliche Frist mehr vorsehen, sei „unverzügliches“ Erstellen ratsam, rät von Laufenberg. So hat z. B. das Oberlandesgericht Köln in einem Fall ein Verstreichen lassen von einer Frist von mehr als einem Monat nach dem Einbruchdiebstahl als zu lang angesehen und den Versicherer von seiner Leistungspflicht freigesprochen (AZ.: 9 U 86/01). Versicherungsrechtsexperte von Laufenberg rät daher denn auch allen Betroffenen, im Schadensfall alle Obliegenheitsverpflichtungen genauestens einzuhalten, um dem Versicherer nicht durch etwaige Pflichtverletzungen einen Grund dafür zu liefern, dass dieser die Leistung ganz oder teilweise ablehnt. Insbesondere in größeren Schadensfällen solle daher sofort mit der Anzeigenerstattung auch der Rat eines versicherungsrechtlich versierten Anwalts eingeholt werden, um nach dem Einbruch noch weiteren bösen Überraschungen vorzubeugen.
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