(Kiel) Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen.

Die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ erfassten zwar im Vergleich zu den Beiträgen von Pflichtversicherten weitere Arten von Einnahmen. Diese Grundsätze seien jedoch vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden, der hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Sozialrecht Klaus H. Ganzhorn, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 06.04.2011 veröffentlichten Beschluss des Hessischen (LSG Hessen) Landessozialgerichts,  (Az.: L 1 KR 327/10 B ER).

Ein freiwillig krankenversicherter Mann erhielt im April 2009 aus einer privaten Lebensversicherung knapp 74.000 €. Dies legte die gesetzliche Krankenkasse ihrer Beitragsbemessung zugrunde und erhöhte die Beiträge des 62-Jährigen. Hiergegen klagte der Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Die Darmstädter Richter erhoben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung, betont Ganzhorn.

Die Krankenversicherung könne sich nicht auf die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ berufen. Denn diese seien weder als Satzung noch durch das zur Rechtsetzung berufene Organ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen worden. Daher könnten diese Verwaltungsvorschriften die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der freiwillig Versicherten nicht abweichend vom gesetzlichen Leitbild bestimmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ganzhorn empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.
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