Die Klägerin wurde Anfang des Jahres 2007 aufgrund amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen und bezog seit dem 1.3.2007 von der beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 € als Versicherungsleistung. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von den vor Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Erkrankungen der Klägerin erfahren hatte.
Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 25.11.2010 die Klage der Versicherungsnehmerin auf Leistungen aus der Versicherung abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der für das Versicherungsrecht zustände 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 7.6.2011 zurückgewiesen. betont Kroll.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die vorwerfbare Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen sei für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant gewesen. Die Versicherung habe die Möglichkeit, bei der Diagnose „Gastritis“ den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen sei wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
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