(Kiel) Das Landgericht Köln hat am 30.11.2009 die Klage der Kult Musik GmbH (Hamburg) gegen die in Köln ansässige Gothaer Allgemeine Versicherung AG abgewiesen, mit der Leistungen aus einer Tournee-Ausfallversicherung betreffend die für 2007 geplante Tournee des Sängers Heino verlangt wurden.
Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 30.11.2009, Az.: 20 O 189/08.
Die Klägerin, deren Mitgesellschafter Heino ist, hatte bei der Beklagten und weiteren Versicherungen eine Tournee-Ausfallversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von insgesamt 3.625.000 Euro abgeschlossen, die grundsätzlich auch für den Fall einer Absage wegen einer nach Abschluss des Versicherungsvertrages aufgetretenen Erkrankung des Sängers geleistet werden sollte. Nachdem Heino im September 2007 u.a. an Tinnitus erkrankte und für mehrere Wochen stationär behandelt werden musste, wurde die Tournee abgesagt und die Versicherung auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. Euro in Anspruch genommen.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf fehlende und falsche Angaben in der vor Vertragsschluss im Juli 2007 abgegebenen Gesundheitserklärung, in der insbesondere „Tinnitus“ als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments durch Heino nicht angegeben worden seien. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10.9.2007 aufgetreten. Falsche Angaben seinen nicht gemacht worden, denn die unklar und missverständlich formulierten Fragen in der Gesundheitserklärung zielten letztlich nur auf die Veranstaltungsfähigkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei.
Dieser Auffassung, so betont Scheel-Pötzl, folgte das Gericht jedoch nicht.
Das Landgericht Köln kam nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen worden sind, zu der Überzeugung, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus leidet, mithin eine Vorerkrankung bei Abgabe der Gesundheitserklärung verschwiegen worden ist. Dasselbe gelte für die Einnahme eines verschreibungspflichtigen Medikaments. Beides hätte nach dem nicht misszuverstehenden Sinn der entsprechenden Fragen in der Gesundheitserklärung angegeben werden müssen. Danach kann keine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag verlangt werden, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist und der Vertrag zudem seitens der Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen.
Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –
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