(Kiel) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat auf Antrag der Firma Thonet GmbH einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben.

Darauf verweist die Hamburger Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Karin Scheel-Pötzl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 24.08.2009 veröffentlichte Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.08.2009, Az.: I-20 U 120/08.


Die klagende Firma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für einen von Mart Stam im Jahr 1926 entworfenen und 1927 auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger. Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 einen ähnlichen Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten.


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, so Scheel-Pötzl, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bildenden Kunst weiterhin urheberrechtlich geschützt sei. Der auf der Möbelmesse angebotene Stuhl stelle eine unzulässige Nachbildung dar.


Der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk überein. So werde die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen. Es sei hierbei unerheblich, ob der Querschnitt des Strahlohres rund (Original) oder rechteckig (Nachbildung) sei. Der Gesamteindruck werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Stahlrohr bei dem Original umlaufend, das Stahlrohr bei der Nachbildung an der Rückenfläche ende. Auch die leichte Neigung der Rückenlehne nach hinten bei der Nachbildung stelle die Grundform nicht in Frage. Der Urheberrechtsschutz entfalle auch nicht deshalb, weil hinterbeinlose Bodengestelle bei Stahlrohrmöbeln heute ein allgemeines Stilelement seien.


Das Reichsgericht hatte sich bereits 1932 und der Bundesgerichtshof 1961 und 1981 mit Unterlassungsklagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht (vgl. Urteil des BGH vom 27.5.1981, Aktenzeichen I ZR 102/79 „Stahlrohrstuhl II“, Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1981, Seite 820). Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte hingegen am 19.12.1989 für Österreich einen vergleichbaren Urheberrechtsschutz für den Mart-Stam-Stuhl verneint.


Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.


Scheel-Pötzl empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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