(Kiel) Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem 12. Juni 2013 verkündeten Urteil Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Miles & More-Programm, welche die Übertragbarkeit von Meilen und Prämien einschränken, für unwirksam gehalten.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 12.06.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage. Az. 5 U 46/12.
Der Kläger war Mitglied des Vielfliegerprogramms Miles & More der beklagten Fluggesellschaft und besaß den Status eines HON Cercle Members. Im Januar 2011 buchte er unter Einlösung von ihm gesammelter Meilen ein Prämienticket. Der gebuchte Flug wurde von einer dritten Person angetreten. Daraufhin kündigte die Lufthansa die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielfliegerprogramm fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Behauptung, der Kläger habe das Prämienticket an die Person verkauft, welche den Prämienflug angetreten habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dürfen Prämiendokumente nur an Verwandte, Freunde und Bekannte verschenkt, nicht aber verkauft oder an sonstige Dritte unentgeltlich weiter gegeben werden.
Der Kläger machte geltend, er habe das Prämienticket seinem Vater geschenkt, der es dann an die dritte Person weiter gegeben habe. Schon deshalb sei ihm nicht wirksam gekündigt worden, jedenfalls aber seien die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Grundlage der Kündigung waren, ihrerseits unwirksam.
Nachdem das Landgericht die Klage noch vollständig abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers der Feststellungsklage nun in wesentlichen Punkten stattgegeben, so Klarmann.
Nach Ansicht des Senats war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn er mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämiendokumente verkaufen. Zur Begründung führte der Senat aus, die entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien unwirksam, da sie den Kunden des Vielfliegerprogramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB). Ein überwiegendes Interesse der Fluggesellschaft daran, dass ausschließlich der jeweilige Teilnehmer des Programms selbst oder ihm persönlich verbundene Personen den Prämienflug antreten, sei nicht ersichtlich. Eine Kundenbindung könne hierdurch nicht mehr erfolgen, auch nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – in psychologisch-emotionaler Hinsicht. Wolle der Kunde sein Prämienticket verkaufen, dann stehe für ihn der wirtschaftliche Wert des Prämientickets im Vordergrund. Eine emotionale Bindung an die Fluggesellschaft lasse sich in diesem Fall nicht über ein Verkaufsverbot erreichen, da dem Kunden gerade das von ihm Gewollte verweigert werde. Auch bei anderen von der Fluggesellschaft angebotenen Prämien, wie etwa Hotelaufenthalten oder sonstigen Sachleistungen, stehe ein „eigenes Erleben einer Leistung der Beklagten“ nicht im Vordergrund.
In einem weiteren zu entscheidenden Punkt hielt es der Senat zwar im Prinzip für zulässig, die Übertragbarkeit von Flugmeilen einzuschränken, solange diese noch nicht gegen eine Prämie eingelöst werden können. Jedoch werde im konkreten Fall das Verbot der Übertragung von Meilen von der Unwirksamkeit des Verbots der Übertragung von eingelösten Prämien mit umfasst, da beide Klauseln sich nicht voneinander trennen ließen.
Die auf die entsprechenden Regelungen gestützte Kündigung des Klägers aus dem Vielfliegerprogramm sei somit ebenfalls unwirksam.
Zurückgewiesen hat der Senat die Berufung des Klägers insoweit, als er auch eine Schadensersatzpflicht der Fluggesellschaft wegen der unberechtigten Kündigung festgestellt haben wollte. Die Rechtslage sei unklar gewesen, die Abwägung der beiderseitigen Interessen komplex. Daher treffe die Fluggesellschaft kein Verschulden, wenn sie in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt sei. Ebenfalls abgewiesen wurde der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem er eine Unverfallbarkeit der Meilen festgestellt wissen wollte. Der Anbieter eines Kundenbindungsprogramms habe angesichts der ihm aus dem Programm erwachsenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit der Meilen zu beschränken, so der Senat. Ein Zeitraum von 36 Monaten zum Quartalsende beeinträchtige den Nutzer nicht unangemessen.
Der Senat hat für beide Parteien die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob der Betreiber eines Kundenbindungsprogramms die freie Übertragbarkeit der Prämien beschränken oder die Einlösbarkeit befristen könne, habe grundsätzliche Bedeutung.
Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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