(Kiel) Das BMF hat am 27.8.2014 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht, mit dem die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden.

 

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

 

– Wesentliche Veränderungen:

 

1. Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 AO von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre, § 376 Abs. 1 AO.

 

2. Staffelung der Zuschläge in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuern. Die Schwelle für Zuschläge von bisher 50.000 EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum wird auf nunmehr 25.000 EUR reduziert bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer, ab 100.000.bis 1 Mio. EUR beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. EUR hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 % um das Verfolgungshindernis zu erlangen.

 

3. Für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung wird der Rechtszustand vor Mai 2011 wieder hergestellt.

 

4. Die Sperrwirkung wird bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte, d.h. also auch auf Anstifter und Gehilfen ausgedehnt, losgelöst ob sie von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht.

 

5. Die Anlaufhemmung wird nach § 170 Abs. 6 AO für die Steuern auf Kapitalerträge hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außereuropäischen Staaten stammen oder im automatisierten Datenaustausch erfolgen.

 

6. Es wird ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen: nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 d AO ist eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich. Darüber hinaus wird ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle.

 

7. Die Nachzahlung der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung wird für die Erlangung der Straffreiheit erhoben, soweit es die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehungen betrifft mit Ausnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen. Bei letzteren wird Straffreiheit auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen – wie bisher überall – erlangt.


Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Frank Zingelmann
Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.)
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