(Brühl) Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt ist am 30.12.2008 eine Reform des Wettbe-werbsrechts in Kraft getreten, die für alle Gewerbetreibenden und Kaufleute erhebliche Verschärfungen mit sich bringt.

Damit, so der Düsseldorfer Rechtsanwalt Horst Leis von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, hat der Gesetzgeber die durch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UPG-Richtlinie) not-wendig gewordene Anpassung des deutschen Wettbewerbsrechts an europäisches Recht vorgenommen, wodurch teilweise erhebliche Verschärfungen im Bereich des Werberechts eintreten.


Neben der nunmehr ausdrücklichen Einbeziehung des sogen. „nachvertraglichen Verhaltens“ – welches auch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Kundenservice, Reklamationsabwicklung, Impressum, geschäftliche Angaben in Emails und Briefen betrifft – ist auch das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung durch die Einführung eines neuen § 5a UWG ausdrücklich wettbewerbsrechtlich sanktionierbar.


Ferner werden 30 absolute Wettbewerbsverstöße als Gesetzesanhang aufgeführt, die nahezu jeden Kaufmann betreffen, betont Leis. Diese  betreffen u.a. den Gütezeichenmissbrauch, die erweiterte Regelung zu Lock- und Streckenangeboten, die Werbung mit angeblich rechtlichen Selbstverständlichkeiten und mit kostenlosen Zugaben. Auf die nach altem Recht zusätzlich abzustellende Frage der „Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes“ kommt es nicht mehr an.


Die unwahre Verwendung von TÜV- oder ähnlichen Prüfkennzeichen oder behördlichen Genehmigungen ist unzulässig. Auch die Werbung mit Lockangeboten ohne ausreichende Bevorratung für (mindestens) zwei Tage ist unzulässig. Inwieweit dies auch Auswirkungen auf sogen. „Streckengeschäfte“ hat, bleibt abzuwarten. Ferner kann die deutliche Herausstellung von Widerrufs- oder Rückgabefristen oder Gewährleistungszeiträumen, welche nur den gesetzli-chen Vorgaben entsprechen, unzulässig sein. Die Werbung mit Gratiszugaben kann ebenfalls unzulässig sein, soweit diese nicht „tatsächlich“ gratis sind und über verdeckte Preiserhöhung des eigentlichen Produktes erfolgen.


Darüberhinaus, so Leis,  hat der Gesetzgeber über eine Neufassung des § 5 Absatz 1 UWG den Kaufmann und sein Auftreten im kaufmännischen Verkehr nahezu vollständig der Überprüfung auf Irreführungstatbestände unterworfen. Neben der Person, den Rechten am geistigen Eigentum (Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte etc.), der Befähigung und Zulassung wurden auch Mitgliedschaften, z.B. in Verbänden, sowie Kunden- oder Lieferantenbeziehungen einbezogen, sowie daneben auch irreführende Angaben zu Garantien und Gewährleistungsrechten.


Zu guter Letzt werden über den o.g. § 5a UWG das Unterlassen, insbesondere das Weglas-sen der notwendigen Identitätsangaben, die Nichtangabe des Endpreises oder die Art der Preisberechnung, sowie alle europäischen Rechtsakte zur kommerziellen Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing einbezogen und bei Unterlassen als wesentlich eingestuft.


Da viele der Neuerungen nicht nur das Endkundengeschäft, sondern auch das Geschäft unter Kaufleuten neu regeln, sollten diese ihre Unternehmensabläufe und werblichen Maßnahmen auf die neue Rechtslage einstellen, empfiehlt Fachanwalt Leis.


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