(Kiel) Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung
Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in einem am 04.03.2010 veröffentlichten Urteil vom 29.10.2009, Az.: S 18 VG 18/09, im Falle einer 61jährigen Witwe aus Bochum, deren Ehemann fünf Tage nach einem Einbruchdiebstahl einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen er später verstarb.
Die Eheleute hatten sich während des Einbruchs im Keller ihres Hauses befunden und lediglich Geräusche über ihnen gehört. In den folgenden Tagen waren sie beunruhigt, da sie eine Rückkehr des Täters befürchteten, um mit dem u.a. entwendeten Autoschlüssel den Wagen aus der Garage zu holen.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte den Antrag der Witwe auf Opferentschädigung ab. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage blieb ohne Erfolg, betont Klarmann.
Das Sozialgericht Dortmund begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den Hausbesitzer stattgefunden habe. Vielmehr handele es sich bei dem Einbruchdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe. Der Umstand, dass dabei die Privatsphäre der Betroffenen verletzt werden könne, ändere daran nichts.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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