(Kiel) Schüler stehen während ihrer Betreuung in Horteinrichtungen auch beim Essen unter dem erweiterten Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Falle eines Jungen entschieden, der seit einem tragischen Unfall im Rahmen einer Hortbetreuung schwerstbehindert ist.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 11.06.2009 veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.02.2009 – Az. L 9 U 41/06.


Die Horteinrichtung, die als privater eingetragener Verein organisiert ist, hatte im Dezember 2003 ein gemeinsames Schwimmen mit den von ihr betreuten Schülern in einem Hallenbad in Hannover organisiert. Nach dem Schwimmen sammelten sich die Kinder, soweit sie mit dem Umziehen und Föhnen fertig waren, nach und nach im Vorraum des Schwimmbades. Eine anwesende Erzieherin verteilte dort an die schon wartenden Kinder mitgebrachte Lebensmittel, u. a. Pfannkuchen. Nach einer Weile entdeckte sie den damals 7-jährigen Kläger leblos am Boden. Trotz eingeleiteter Wiederbelebung und Notarzteinsatz leidet der Junge seitdem unter einer schweren Mehrfachbehinderung (u. a. vollständige Immobilität, schwere kognitive Defizite sowie Blindheit).


Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2009 die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover bestätigt, dass das Kind damals einen Arbeitsunfall erlitten und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat, betont Klarmann.


Angegriffen worden war dies von der Landesunfallkasse Niedersachsen, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Landesunfallkasse hatte auch im Berufungsverfahren bezweifelt, dass der Herzstillstand des Jungen überhaupt durch eingeatmete Pfannkuchenreste ausgelöst worden ist, und sich darüber hinaus gegen einen so weitreichenden Unfallversicherungsschutz von Kindern in Betreuungseinrichtungen gewandt, wenn die Kinder bereits das Schulalter erreicht haben.


Das Landessozialgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass auch das gemeinsame Essen während der Betreuung des Schülers durch die Horteinrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Demgegenüber ist das Essen und Trinken bei Erwachsenen regelmäßig dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, so dass hierbei kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.


Das Gericht hat ferner festgestellt, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Einatmen von Pfannkuchenteilen herbeigeführt worden ist. Dies sei u. a. daraus zu schließen, dass man Krümel im Mund des Jungen gefunden habe, als dieser reglos am Boden lag, und dass Veränderungen im Röntgenbild der Lunge erkennbar geworden seien, die typisch für die Einatmung von Fremdkörpern seien.


Die Revision zum Bundessozialgericht hat das Landessozialgericht nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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