(Kiel) Die Weitergewährung eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils ist nicht zwingend als irreführende Werbung anzusehen. Bei unerwarteter Entwicklung der Marktlage kann der Werbende auch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.09.2010 (Az. I-4 U 52/10)


In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte, eine Anbieterin von Kinder- und Jugendreisen, auf ihrer Internetseite für eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt geworben. Nach Ablauf der angegebenen Rabattfrist wurde der Preisnachlass aufgrund der angespannten Marktsituation im Rahmen der Wirtschaftskrise jedoch weiter eingeräumt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einwand, der Werbende müsse sich an den von ihm gesetzten zeitlichen Rahmen der Rabattaktion halten und anschließend den Preis erhöhen. Andernfalls läge ein Fall irreführender Werbung vor.


Nach Ansicht des Gerichts ist die beanstandete Werbung jedoch keineswegs irreführend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeaussage sei diese aus Sicht der Beklagten richtig gewesen. Sie habe die Rabatte lediglich bis zum Ablauf der Frist gewähren wollen. Nur durch die unerwartete Entwicklung der Marktsituation habe sie den Nachlass auch nach Fristablauf aus wirtschaftlichen Gründen weiter gewährt. Es sei jedoch nicht verständlich, wieso man dem gutgläubig Werbenden die Möglichkeit der Verlängerung von Rabattaktionen entziehen solle. 


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist in diesem Zusammenhang auch auf ein Verfahren des OLG Hamm in einer ähnlichen Sache hin (Az.  4 U 95/09). Hier hatte der erkennende Senat es für zulässig erachtet, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens wiederholt Jubiläumsveranstaltungen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund sahen die Richter auch das vorliegende Verfahren. Es müsse dem Werbenden unbenommen sein, eine laufende Rabattaktion zu verlängern, zumal die Verbraucher hiervon profitieren. Das Parallelverfahren liegt dem BGH momentan zur Entscheidung vor. Auch die vorliegende Entscheidung wurde zur Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BGH der Ansicht des OLG Hamm anschließt.


Vor dem Hintergrund der noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit solcher nachträglicher Verlängerungen von Rabattaktionen empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz eine umfassende rechtliche Beratung bei der Planung und Durchführung von verkaufsfördernden Preisnachlässen. Hierzu bietet sich insbesondere die Zusammenarbeit mit einem wettbewerbsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt an.


Diesbezüglich verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de.

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