(Kiel) In einem aktuellen Urteil setzt sich das Finanzgericht München mit der Frage auseinander, wie Warengutscheine steuerlich zu beurteilen sind.

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e.V.) Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 3.3.2009, Az.: 8 -K-3213/07.


Warengutscheine sind nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weist hingegen ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. In diesem Falle wäre der Geschenkgutschein als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Wenn auf dem Gutschein Art und Menge der zu beziehenden Ware vermerkt ist, handelt es sich um einen begünstigten Sachbezug, der steuerfrei sein kann, wenn die Freigrenze von € 44,00 nicht überschritten wird. Aber Achtung, so warnt Zingelmann, wenn der Gutschein die zusätzliche Wertangabe in Euro enthält, ist in jedem Fall für die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze schädlich!


Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der Fall beim BFH erneut verhandelt werden wird.


• Beispiel: Konkret bezeichnete Sache bei Gutscheinen   


Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 EUR“, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 EUR kostet.
Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein Sachbezug vor; die 44-EUR-Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 40,50 EUR ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.      


• Beispiel: Nicht konkret bezeichnete Sache bei Gutscheinen     


Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: „30 Liter Diesel“, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 EUR kostet.
Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor; die 44-EUR-Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge i.S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,50 EUR deshalb steuerfrei.   


Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Frank Zingelmann
Zingelmann Steuerberatungsges. mbH
Steuerberater, Fachberater für Rating (DStV e. V.)
Habichthorst 42
22459 Hamburg
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