1. Beruht der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers darauf, dass sich der Arbeitgeber ihm gegenüber im Annahmeverzug befindet, ist eine Beamtenbesoldung, die der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs bezieht, weil er parallel in einem Beamtenverhältnis steht und arbeitet, gem. § 615 Satz 2 BGB auf den Arbeitsentgeltanspruch anrechenbar.
2. Leistet der Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzugs keine Dienste, weil er dienstunfähig ist oder weil ihm der Dienstherr kein Amt überträgt, kann die Beamtenbesoldung, die er in diesem Zeitraum bezieht, nach § 615 Satz 2 BGB nicht auf den Arbeitsentgeltanspruch angerechnet werden.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…