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- BFH: Kein Arbeitslohn bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
- Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
- Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
- Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN
- Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
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Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Posts by DASV
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Einigungsstelle – Spruch – Anfechtung
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 9 TaBV 16/22 Ausgabe: 11-2022 1.) Ein Einigungsstellenspruch, der sog. Krankenrückkehrgespräche generell untersagt, ist unwirksam. Denn die Regelung überschreitet den der Einigungsstelle durch § […]
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Rechtsaeg: Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich unzulässige Beschränkung auf unechte Gesamtvertretungsberechtigung nicht zu Arbeitnehmern
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 3 Ta 132/22 Ausgabe: 11-2022 1. Die Regelung in einem Geschäftsführerdienstvertrag zu einer unechten Gesamtvertretung dahingehend, dass der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lediglich gesamtvertretungsberechtigt […]
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Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit – Berücksichtigung von Urlaubsstunden
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 10 AZR 210/19 Ausgabe: 11-2022 Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf […]
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Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.12.2022, AZ 6 AZR 15/22 Ausgabe: 11-2022 Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam. Die Klägerin war bei […]
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BFH zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen
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