BGH, Beschluss vom 16.02.2022, AZ VIII ZR 123/21
Ausgabe: 02/03-2022
a) Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 83 ff. sowie des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6 ff.).
b) Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine – einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gestattete – Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.)
BGB § 312j Abs. 2, 3, 4
Beauftragt ein Verbraucher (hier: Wohnungsmieter) einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter (hier: Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verbunden mit der Aufforderung, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen) und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gemäß § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche „Mietsenkung beauftragen“ nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…