BGH, Beschluss vom 02.10.2024, AZ II ZB 17/22
Ausgabe: 09/10-2024
a) Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) treffen die Altgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft Aufklärungspflichten nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem beitrittswilligen Anleger nur dann, wenn sie entweder selbst den
Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 2023 – II ZR 57/21, BGHZ 238, 302).
b) Dies gilt auch dann, wenn der Altgesellschafter zugleich die Stellung eines Treuhandkommanditisten innehat. Aus der zusätzlichen Stellung als Treuhandkommanditist und seiner Funktion bei der Umsetzung des Fondskonzepts allein ergeben sich keine weitergehenden Aufklärungspflichten.
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